AGB


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 AGBG gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir die uns bekannt gegebenen personenbezogenen Daten speichern und nach den Richtlinien des Datenschutzgesetzes verwenden dürfen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir hätten vor ihrer Weitergabe an Dritte dieser Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 3 Umfang der Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
4. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn des Laufs der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. -frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und ihre Einhaltung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Versandlager bzw. im Falle der Lieferung direkt ab Werk, das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Vollkaufleuten ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahmen des Liefergegenstandes

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Versandlager vereinbart.
2 .Bei Versendung geht die Gefahr mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der diesen zustehenden Mängelgewährleistungsrechte entgegen zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ,,ab Werk", einschließlich der werkseitigen Normalverpackung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Bestellers wegen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern nicht seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
2. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3.. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, ihm etwaig gegen Dritte zustehende Schadenersatzansprüche an uns abzutreten.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes ist er nur berechtigt, wenn er vorher unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung eingeholt hat. Bereits jetzt tritt uns der Besteller alle ihm gegen Dritte entstehenden Forderungen aus einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung einschließlich Mehrwertsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Erteilen wir zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes unsere Zustimmung zu einer Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Besteller uns bereits mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem finanzierten Gegenstand mit der Maßgabe, dass nach Erlöschen des Sicherungseigentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser unmittelbar wieder auf uns überträgt. Für den Fall, dass uns aus irgendeinem Grund ein Eigentumserwerb an dem Kaufgegenstand nicht möglich sein sollte, tritt der Besteller etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung der auf den Liefergegenstand geleisteten Zahlungen bereits jetzt an uns ab. In allen Fällen wird die Übergabe des Kaufgegenstandes dadurch ersetzt, dass wir dem Besteller diesen zur Leihweisen Benutzung im Rahmen seines Betriebes überlassen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt in Ergänzung der vorstehenden Regelungen weiterhin was folgt: Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, und zwar einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Bestellers in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden bzw. werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Vorfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

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Aktuelle News


 Ausstellung von Unikaten und Historischen Masken in Königsfeld vom 6-15 August 2010 im Kurpark.  Wir würden uns sehr über einen Besuch von Ihnen freuen.
  

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